Satzung

Präambel

Die nachstehende Satzung wurde von den Mitgliedern der DGS in einer vom 15. Februar bis 15. März 2022 durchgeführten Online-Abstimmung beschlossen und wird aktuell ins Vereinsregister München eingetragen.

§ 1 Zielsetzung der Gesellschaft

Die DGS ist eine wissenschaftliche Fachgesellschaft. Sie hat den Zweck, Soziologie in Forschung und Lehre und den wissenschaftlichen Nachwuchs sowie die öffentliche Präsenz des Faches und den Gedankenaustausch ihrer Mitglieder zu fördern. Sie wirkt an der Verbreitung und Vertiefung soziologischer Denkweisen mit, beteiligt sich an der Klärung von Fach- und Studienfragen der Soziologie und fördert die Internationalität des Faches. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung der Kongresse der DGS und weiterer Tagungen im In- und Ausland, die Einrichtung und Unterstützung ihrer Sektionen sowie die Herausgabe von Publikationen.

§ 2 Gemeinnützigkeit

(1) Die DGS ist in das Vereinsregister eingetragen. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar die in § 1 genannten gemeinnützigen Zwecke im Sinne des Abschnitts ›Steuerbegünstigte Zwecke‹ der Abgabenordnung.

(2) Die DGS ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel der DGS dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der DGS.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der DGS fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Sitz der Gesellschaft

Sitz der DGS ist München (Amtsgericht München).

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr läuft vom 1.1. bis 31.12. jedes Jahres.

§ 5 Mitglieder

(1) Ordentliche Mitglieder der DGS können alle Personen werden, die über einen Hochschulabschluss in der Soziologie oder einen gleichwertigen sozialwissenschaftlichen Abschluss verfügen. Liegt dieser nicht vor, so können sozialwissenschaftliche Publikationen oder eine längere kontinuierliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Soziologie als Voraussetzung für die Mitgliedschaft anerkannt werden.

(2) Studentische Mitglieder können alle Personen werden, die im Hauptfach Soziologie oder Sozialwissenschaften an einer Hochschule studieren. Studentische Mitglieder besitzen das aktive Wahlrecht sowie das passive Wahlrecht für das Konzil.

(3) Von den Mitgliedern gemäß Abs. 1 und 2 werden Beiträge erhoben.

§ 6 Aufnahme von Mitgliedern

(1) Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt auf eigenen schriftlichen Antrag.

(2) Die Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder trifft der Vorstand. Über einen Widerspruch gegen eine Ablehnung des Antrages entscheidet das Konzil.

(3) Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet das Konzil.

§ 7 Korrespondierende Mitglieder

(1) Personen, die sich auf dem Gebiet der Sozialwissenschaften ausgezeichnet haben, können korrespondierende Mitglieder der DGS werden. Die Aufnahme erfolgt auf Vorschlag eines ordentlichen Mitglieds durch Mehrheitsbeschluss des Vorstands.

(2) Korrespondierende Mitglieder zahlen keinen Mitgliedsbeitrag und können an allen Veranstaltungen der DGS teilnehmen. Sie haben kein Wahl- und Stimmrecht.

§ 8 Ehrenmitgliedschaft

Die DGS kann Personen, die sich um die Soziologie in besonderer Weise verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft antragen. Der Beschluss zur Ernennung eines Ehrenmitgliedes erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch das Konzil mit Zweidrittel-Mehrheit seiner Mitglieder.

§ 9 Organe der Gesellschaft

Die Organe der DGS sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. das Konzil
  3. die Versammlung der Sektionssprecherinnen bzw. -sprecher
  4. der Vorstand, dem die/der Vorsitzende und sechs weitere Mitglieder angehören.

§ 10 Die Gesamtheit der Mitglieder und die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitglieder beschließen gemäß § 15 Abs.1 Ziffer 1 durch Briefwahl bzw. -abstimmung oder entsprechend gesicherte elektronische Formen der Stimmabgabe innerhalb von 4 Wochen nach Beginn der Abstimmung über folgende Fragen:

  1. Wahl der/des Vorsitzenden der DGS
  2. Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder
  3. Wahl der Mitglieder des Konzils
  4. Änderung der Satzung
  5. Auflösung der DGS
  6. Weitere Fragen, die gemäß Abs. 3 der Gesamtheit der Mitglieder vorgelegt werden.

(2) Alle zwei Jahre ist vom Vorstand, in der Regel während der Kongresse der DGS, eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

(3) Abstimmungen der Gesamtheit der Mitglieder gemäß § 15 Abs. 1 Ziffer 1, werden von der/dem Vorsitzenden aufgrund von Beschlüssen des Konzils, des Vorstands, der Zweidrittel-Mehrheit der Mitgliederversammlung über eine bestimmte, von der Versammlung formulierte Frage oder von mindestens zehn Prozent der Mitglieder eingeleitet.

(4) Beschlüsse der Gesamtheit der Mitglieder beziehungsweise der Mitgliederversammlung werden von der/dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstands beurkundet.

§ 11 Das Konzil

(1) Das Konzil besteht aus 30 gewählten Mitgliedern der DGS. Davon dürfen maximal 24 Personen Hochschullehrende sein, mindestens 4 Personen müssen Mittelbauler:innen und maximal 2 Personen dürfen Studierende sein – jeweils zum Zeitpunkt ihrer Wahl. Jedes Mitglied des Konzils hat eine Stimme. Sie kann nicht delegiert werden. Vorstandsmitglieder können nicht gleichzeitig Mitglieder des Konzils sein. Das Konzil tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Alle Mitglieder der DGS müssen von der Einberufung des Konzils benachrichtigt werden. Tagesordnung und Ergebnisse sind allen Mitgliedern der DGS mitzuteilen. Das Konzil wird von der/dem Vorsitzenden der DGS unter Übersendung einer Tagesordnung und mit einer Frist von 4 Wochen einberufen. Die/der Vorsitzende leitet Konzilssitzungen ohne Stimmrecht.

(2) Das Konzil muss zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen werden, wenn

  1. der Vorstand
  2. ein Drittel der Mitglieder des Konzils oder
  3. zwei Drittel der Mitgliederversammlung oder
  4. mindestens zehn Prozent der Gesamtheit der Mitglieder der DGS dies verlangen.

(3) Die Aufgaben des Konzils sind:

  1. Entgegennahme und Diskussion des jährlichen Rechenschaftsberichts des Vorstandes
  2. Feststellung der Jahresrechnung der DGS inklusive ihrer Sektionen
  3. Entlastung des Vorstandes
  4. Bestätigung der Einrichtung ständiger Ausschüsse des Vorstandes gemäß § 12 Abs. 7
  5. Einrichtung oder Auflösung sowie Namensänderung von Sektionen
  6. Endgültige Entscheidung in Fällen, in denen Satzung und Geschäftsordnung Berufungsmöglichkeiten vorsehen
  7. Erlass und Änderungen von Verfahrensordnungen der DGS nach Vorschlag des Vorstandes
  8. Beschlussfassung über Vorschläge der Gesamtheit der Mitglieder nach § 10 Abs. 1 Ziffer 6
  9. Beschlussfassung über die Mitgliedschaft der DGS in anderen Organisationen und Wahl der Vertreter der Gesellschaft in diesen Organisationen
  10. Entscheidungen über den Ausschluss von Mitgliedern und über einen Widerspruch gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages durch den Vorstand gemäß § 6 Abs. 2
  11. Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
  12. Ernennung von Ehrenmitgliedern der DGS gemäß § 8
  13. Entscheidungen in Grundsatzfragen, insoweit diese der Gesamtheit der Mitglieder vorgelegt werden.

§ 12 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

1.            der/dem Vorsitzenden

2.            acht weiteren gewählten Mitgliedern.

(2) Von diesen 9 Personen dürfen maximal 7 Personen Hochschullehrende sein, mindestens 2 Personen müssen Mittelbauler:innen sein – jeweils zum Zeitpunkt ihrer Wahl. Zusätzlich wird ein studentischer Beirat ohne Stimmrecht eingerichtet, Genaueres regelt die Wahl- und Verfahrensordnung.

(3) Die/der Vorsitzende der DGS muss ordentliches Mitglied der Gesellschaft sein und wird gemäß § 15 Abs. 1 Ziffer 1 gewählt. Wiederwahlen sind möglich. Die ununterbrochene Amtszeit beträgt maximal vier Jahre.

(4) Die/der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes, des Konzils, die Mitgliederversammlungen und die Versammlungen der Sektionssprecherinnen bzw. -sprecher ein. Sie/er leitet die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen mit Stimmrecht und die Sitzungen des Konzils sowie die Versammlung der Sektionssprecherinnen bzw. -sprecher ohne Stimmrecht.

(5) Die/der Vorsitzende vertritt die DGS gemäß § 26 BGB nach außen.

(6) Der Vorstand wählt in der konstituierenden Sitzung aus seinen Reihen

  1. eine stellvertretende Vorsitzende/einen stellvertretenden Vorsitzenden
  2. die Schatzmeisterin/den Schatzmeister
  3. eine Beauftragte/einen Beauftragten für die Sektionen.

Darüber hinaus können weiteren Vorstandsmitgliedern spezielle Aufgabenbereiche übertragen werden.

(7) Der Vorstand leitet die DGS selbständig im Rahmen der Beschlüsse der Gesamtheit der Mitglieder, der Mitgliederversammlung und des Konzils.

(8) Der Vorstand kann ständige Ausschüsse berufen. Sie werden von einem Vorstandsmitglied geleitet und sind vom Konzil zu bestätigen.

(9) Der Vorstand beschließt über:

alle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für die laufenden Aufgaben der DGS.

  1. die Einrichtung einer Geschäftsstelle zur Unterstützung seiner Arbeit und über deren Sitz.
  2. die Aufnahme von Mitgliedern gemäß § 6 und korrespondierenden Mitgliedern gemäß § 7 Abs. 1.
  3. Die Vorbereitung und Organisation der Kongresse der DGS und weitere Tagungen der Gesellschaft.
  4. Vorschläge zur Einrichtung, Schließung oder Namensänderung von Sektionen an das Konzil.
  5. Vorschläge zur Beschlussfassung im Konzil für Kandidaturen zu den Wahlen der /des Vorsitzenden und des Vorstandes, die zuvor der Versammlung der Sektionssprecherinnen bzw. -sprecher gemäß § 14 Ziffer 2 zur Kenntnis zu geben sind.
  6. die Einsetzung von befristeten Arbeitsgruppen.

§ 13 Sektionen

(1) Die DGS richtet für spezielle thematische Bereiche Sektionen ein. Diese sind innerhalb der DGS die wichtigsten Foren einer kontinuierlichen fachwissenschaftlichen, interdisziplinären und öffentlichen Diskussion von Forschungsansätzen und -ergebnissen. Die Sektionen berichten dem Vorstand in der Regel jährlich über ihre Arbeit.

(2) Die Sektionen sind an der Organisation der Kongresse der DGS und der thematischen Ausrichtung weiterer, von der Gesellschaft veranstalteter, Tagungen zu beteiligen. Über diese Beteiligung hinaus veranstaltet jede Sektion in der Regel jährlich eine eigene Tagung.

(3) Als Verbindungsperson zur DGS wählt jede Sektion eine Sprecherin/einen Sprecher. Das Ergebnis der Wahl ist dem Vorstand und durch diesen dem Konzil unverzüglich mitzuteilen. Die Sprecherin/der Sprecher muss Mitglied der DGS sein. Sie/er ist Mitglied der Versammlung der Sprecherinnen/Sprecher gemäß § 9 Ziffer 3. Im Verhinderungsfall der Sprecherin/des Sprechers bestimmt sie/er eine Sitzungsvertretung. Diese Person muss ebenfalls Mitglied der DGS sein.

(4) Die Sektionen können sich eine Ordnung geben. Den Rahmen hierfür gibt eine Musterordnung vor. Die Sektionsordnung ist dem Vorstand anzuzeigen.

(5) Innerhalb einer oder mehrerer Sektionen können von diesen spezialisiertere Arbeitsgemeinschaften eingerichtet werden, die dem Vorstand der DGS anzuzeigen sind.

(6) Sektionen, die zwei Jahre lang keine Tagung veranstaltet haben, werden vom Vorstand aufgefordert, einen Tätigkeitsbericht über die vergangenen Jahre und einen Tätigkeitsplan für die nächsten zwei Jahre einzureichen. Bleiben Tagungen und Berichte weiterhin aus, kann das Konzil auf Vorschlag des Vorstandes diese Sektion auflösen.

§ 14 Versammlung der Sektionssprecherinnen bzw. Sektionssprecher

(1) Die Versammlung der Sektionssprecherinnen bzw. -sprecher besteht aus den Sprecherinnen/den Sprechern der Sektionen gemäß § 13 Abs. 3 und tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Die/der Vorsitzende schlägt in Abstimmung mit der/dem Beauftragten für die Sektionen eine Tagesordnung vor und beruft die Versammlung mit einer Frist von 4 Wochen ein. Die/der Vorsitzende leitet diese Versammlung ohne Stimmrecht.

(2) In der Versammlung informieren sich die Sektionen über ihre Arbeit. Die Versammlung wird über die vorgeschlagenen Kandidaturen zu den Wahlen der/des Vorsitzenden, des Vorstandes und des Konzils unterrichtet. Sie kann eigene Vorschläge hinzufügen. Darüber hinaus kann sie zu allen wichtigen Angelegenheiten der DGS, insbesondere zur Einrichtung oder Aufhebung von Sektionen oder zu vorgeschlagenen Namensänderungen gemäß § 12 Abs. 8 Ziffer 5, Stellung nehmen und Empfehlungen aussprechen.

§ 15 Wahlverfahren

(1) Die Besetzung der Wahlämter der DGS erfolgt nach einer Wahlordnung. Diese ist auf Vorschlag des Vorstandes vom Konzil zu beschließen. Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten:

  1. Wahlen und Abstimmungen der Mitglieder gemäß § 10 finden durch Briefwahl beziehungsweise -abstimmung oder eine entsprechend gesicherte elektronische Form der Stimmabgabe statt.
  2. Die/der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder des Vorstandes werden von der Gesamtheit der Mitglieder aus den ordentlichen Mitgliedern auf zwei Jahre gewählt.
  3. Für die Wahl der/des Vorsitzenden müssen mindestens zwei Kandidatinnen/Kandidaten aufgestellt werden. Die/der Vorsitzende der DGS muss mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitglieder gewählt werden. Ergibt sich keine absolute Mehrheit, so erfolgt im Konzil eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidierenden mit den meisten Stimmen.
  4. Die Mitglieder des Konzils gemäß § 11 Abs. 1 werden von der Gesamtheit der Mitglieder auf vier Jahre gewählt und zwar so, dass alle zwei Jahre die Hälfte des Konzils neu gewählt wird. Wiederwahl ist möglich. Die ununterbrochene Amtszeit beträgt maximal acht Jahre. Jedes Mitglied hat 15 Stimmen. Stimmenkumulation ist nicht möglich.
  5. Die Aufstellung der Kandidierendenliste erfolgt durch das Konzil auf Vorschlag der Mitglieder, der Sektionen und der Konzilsmitglieder.
  6. Bei allen Wahlen sind auch ordentliche Mitglieder wählbar, die nicht im Kandidierendenvorschlag enthalten sind.

§ 16 Verfahrensregeln

(1) Eine vom Konzil auf Vorschlag des Vorstandes zu erlassende Verfahrensordnung für die Organe der DGS gemäß § 9 hat folgende Grundsätze zu beachten:

1.            Bei Wahlen durch die Gesamtheit der Mitglieder gemäß § 15 Abs. 1 Ziffer 1 entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

2.            Das Konzil entscheidet in der Regel mit einfacher Mehrheit. Es ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Wird bei einem Konzil die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so ist das nächste Konzil für die Tagesordnungspunkte des vorher erfolglos einberufenen Konzils beschlussfähig, wenn mindestens zehn Mitglieder anwesend sind.

3.            Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder, darunter die/der Vorsitzende oder seine Stellvertreterin/sein Stellvertreter, an der Beschlussfassung beteiligt sind.

§ 17 Satzungsänderung

Auf Antrag des Vorstandes, des Konzils oder von mindestens zehn Prozent der ordentlichen Mitglieder, kann die Gesamtheit der Mitglieder Änderungen dieser Satzung beschließen. Die Änderungen bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 18 Austritt

(1) Der Austritt aus der DGS, der schriftlich zu erklären ist, kann jederzeit erfolgen. Durch den Austritt wird die Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr nicht berührt.

(2) Darüber hinaus erlischt die Mitgliedschaft, wenn ein Mitglied nach erfolgloser Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand oder gemäß § 6 Abs. 3 aus der DGS ausgeschlossen worden ist.

§ 19 Auflösung

(1) Die Auflösung der DGS erfordert drei Viertel der abgegebenen Stimmen der Mitglieder.

(2) Bei Auflösung der DGS oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das zu diesem Zeitpunkt etwa vorhandene Vermögen nach Begleichung aller Verbindlichkeiten der DGS an die Deutsche Forschungsgemeinschaft, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Forschung und Lehre auf dem Gebiet der Soziologie zu verwenden hat.

§ 20 Übergangsbestimmungen

Diese veränderte Satzung tritt nach Annahme durch die Beschlussfassung der Gesamtheit der Mitglieder mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.