Wahl- und Verfahrensordnung
Wahl- und Verfahrensordnung
Die nachstehenden Bestimmungen wurden vom Konzil am 13.05.2022 beschlossen.
1. Allgemeine Wahlvorschriften
1.1 In der Regel entscheiden die Organe und sonstigen Gremien der DGS mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
1.2 Enthaltungen werden nicht mitgezählt.
1.3 Bei Stimmengleichheit in Personalwahlen entscheidet das Los.
1.4 Bei schriftlichen Wahlen und Abstimmungen muss eine geheime Stimmabgabe durch die Versendung zweier Umschläge gesichert sein.
1.5 Häufung und Delegation von Stimmen ist nicht zulässig.
1.6 Die Annahme einer Wahl ist innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären.
1.7 Schriftliche Abstimmungen außer den in der Satzung festgelegten sind dann zulässig, wenn eine Entscheidung zum Nutzen des Vereins dringlich ist.
1.8 Die parallele Kandidatur für Vorstand und Konzil ist möglich, die Annahme beider Ämter jedoch ausgeschlossen.
1.9 Zur Änderung der Wahlordnung bedarf es einer 2/3-Mehrheit der Mitglieder des Konzils.
2. Aufnahme als Mitglied und Ehrenmitglied
2.1 Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über die schriftlichen Aufnahmeanträge Beitragswilliger gemäß den Bestimmungen der Satzung in §§ 5,6,7.
2.2 Für die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft gemäß § 8 ist der Vorschlag vom Vorstand schriftlich zu begründen und mit einer Frist von vier Wochen vor der Beschlussfassung den Konzilsmitgliedern zuzustellen. Dabei sind die Verdienste der/des zu Ehrenden um die Soziologie und die besonderen Beziehungen, die die Gesellschaft mit ihr/ihm verbinden, herauszustellen. Es bedarf einer 2/3-Mehrheit der Mitglieder des Konzils.
2.3 Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
3. Das Konzil
3.1 Das Konzil beschließt über die Liste mit 30 Kandidierenden sowie über die Liste möglicher Nachrücker:innen und legt sie der Mitgliedschaft zur Abstimmung vor. Bei der Aufstellung der Kandidierendenliste muss bereits gewährleistet sein, dass die gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 der Satzung festgelegte Quote bei der Zusammensetzung des Gremiums eingehalten werden kann. Die Liste umfasst 30 Namen, die in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden. Die Statusgruppen der Kandidierenden i.S. des § 11 Abs. 1 Satz 2 der Satzung werden dem Konzil kenntlich gemacht.
3.2 Als gewählt gelten die 15 Kandidierenden mit der höchsten Stimmenzahl, bis die gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 der Satzung festgelegte Quote erreicht ist. Ist die Quote der Statusgruppe Mittelbau nach der Wahl nicht erreicht worden, ersetzen bis zu vier der Kandidierenden aus der Statusgruppe Mittelbau mit dem höchsten Stimmanteil bis zu vier der gewählten Kandidierenden aus den Statusgruppen Studierende oder und Hochschullehrer:innen mit dem geringsten Stimmanteil; bei Stimmengleichheit auf einem Platz entscheidet das Los.
3.3 Nimmt ein gewählter Kandidat bzw. eine gewählte Kandidatin die Wahl nicht an oder scheidet bei gleichzeitiger Mitgliedschaft im Vorstand (§ 11 Abs. 1 Satz 5), Austritt aus der Gesellschaft, Niederlegung des Mandats oder aus anderen Gründen aus, so rückt der/die Stimmennächste der jeweils letzten Konzilswahl nach. Wird hierbei die gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 der Satzung festgelegte Quote nicht erreicht, rückt der/die Stimmennächste der Statusgruppe Mittelbau nach; bei Stimmengleichheit auf einem Platz entscheidet das Los.
3.4 Wiederwahl ist möglich. Die ununterbrochene Amtszeit beträgt maximal acht Jahre. Aus dem Gremium ausgeschiedene Mitglieder können nach zwei Jahren erneut kandidieren.
4. Der Vorstand
4.1 Das Konzil beschließt über die Kandidierendenliste sowie über die Liste möglicher Nachrücker:innen und legt sie der Mitgliedschaft zur Abstimmung, getrennt nach Vorsitz- und Vorstandskandidierenden, vor. Bei der Aufstellung der Kandidierendenliste muss bereits gewährleistet sein, dass die gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 der Satzung festgelegte Quote bei der Zusammensetzung des Gremiums eingehalten werden kann.
4.2 Für die Wahl der/des Vorsitzenden sind mindestens 2 Kandidierende zu nominieren, für die übrigen Vorstandssitze mindestens 12, höchstens 16 Kandidierende.
4.3 Mit Ausnahme der/des Vorsitzenden gelten die anderen Mitglieder des Vorstands nach der Rangfolge der auf sie entfallenden Stimmen als gewählt, bis die gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 der Satzung festgelegte Quote erreicht ist. Ist die Quote der Statusgruppe Mittelbau nach der Wahl nicht erreicht worden, ersetzen bis zu zwei der Kandidierenden aus der Statusgruppe Mittelbau mit dem höchsten Stimmanteil bis zu zwei der gewählten Kandidierenden aus Hochschullehrer:innen mit dem geringsten Stimmanteil; bei Stimmengleichheit auf dem achten Platz entscheidet das Los.
5. Studentischer Beirat
5.1 Zur Wahl stehen 12 Kandidierende, die zum Zeitpunkt der Wahl der Statusgruppe der Studierenden angehören. Als gewählt gelten die 6 Kandidierenden mit der höchsten Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit auf dem sechsten Platz entscheidet das Los. Die vier gewählten Kandidierenden mit der höchsten Stimmanzahl nehmen 1-2 Mal jährlich an Vorstandssitzungen als Gäste ohne Stimmrecht teil oder treffen sich anlassbezogen mit Vorstandsmitgliedern. Ersatzweise nehmen die beiden gewählten Kandidierenden mit der geringsten Stimmanzahl teil.
5.2 Wahlberechtigt sind alle studentischen Mitglieder der DGS.
5.3 Die Wahl des studentischen Beirats findet parallel zu den DGS-Gremienwahlen statt.
6. Die ständigen Ausschüsse
6.1 Der Vorstand beruft gemäß § 13 ständige Ausschüsse. Ihre Mitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen, von einem Vorstandsmitglied geleitet und sind vom Konzil zu bestätigen.
6.2 Die ständigen Ausschüsse werden jeweils für die Amtszeit eines Vorstands bestellt.
6.3 Die ständigen Ausschüsse sind mindestens einmal im Jahr von ihren Vorsitzenden einzuberufen; dazu sind auch die übrigen Mitglieder des Vorstands einzuladen.
6.4 Die ständigen Ausschüsse können weitere Mitglieder der Gesellschaft für einzelne Aufgaben beratend hinzuziehen.
7. Die Sektionen
7.1 Der Vorstand beauftragt aus eigener Initiative oder auf Antrag von wenigstens 10 Mitgliedern ein Mitglied der Gesellschaft mit der Vorbereitung einer neuen Sektion. Der Auftrag erlischt nach einem Jahr.
7.2 Der Antrag auf Errichtung einer Sektion ist vom Vorstand zu prüfen und mit einer Stellungnahme dem Konzil zuzuleiten. Das Konzil entscheidet über die Errichtung der Sektion.
7.3 Die Sprecher:innen für bestehende Sektionen (Vorsitzende der Sektionen) werden von den Mitgliedern des Vorstands der Sektion, die Mitglieder der Gesellschaft sind, vorgeschlagen und vom Konzil bestätigt.
7.4 Die Sprecher:innen (Vorsitzenden) der Sektionen, die Mitglieder der Gesellschaft sein müssen, sind Mitglieder der Versammlung der Sektionssprecherinnen bzw. -sprecher.
7.5 Die Sprecher:innen haben jährlich über die Tätigkeit der Sektionen dem Vorstand schriftlich zu berichten; sie haben dabei auch eine Liste der Mitglieder des Sektionsvorstandes und eine Kontoaufstellung des vorangegangenen Geschäftsjahres inkl. Originalbelege vorzulegen.
7.6 Die Sektionen kooptieren selbst ihre Vorstandsmitglieder.
7.7 Sektionen, die zwei Jahre lang keine Tagung veranstaltet haben, werden vom Vorstand aufgefordert, einen Tätigkeitsbericht über die vergangenen Jahre und einen Tätigkeitsplan für die nächsten zwei Jahre einzureichen. Bleiben Tagungen und Berichte weiterhin aus, kann das Konzil auf Vorschlag des Vorstandes diese Sektion auflösen.
8. Der/Die Herausgeber:in des Mitteilungsblattes
8.1 Der/Die Herausgeber:in des Mitteilungsblattes der Deutschen Gesellschaft für Soziologie wird auf Vorschlag des Vorstands vom Konzil bis auf Widerruf bestellt.
8.2 Der/die Herausgeber:in des Mitteilungsblattes hat dem Konzil jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstatten.