Aktuell

Resolution zur Personalstruktur

München, 7. Oktober 2004

Die Mitgliederversammlung der Deutschen Gesellschaft für Soziologie hat während des 32. Kongresses der DGS in München am 6. Oktober 2004 folgende Erklärung verabschiedet: 

Die Deutsche Gesellschaft für Soziologie fordert die Bundesregierung, den Deutschen Bundestag und die Mitglieder des Bundesrates auf, das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, 2 BvF 2/02 vom 27.7.2004) über die Zulässigkeit bundesstaatlicher Bestimmungen im Hochschulrecht bei der Neuregelung der Vorschriften über das wissenschaftliche Personal in folgender Weise zu berücksichtigen: 

  1. Auch wenn die Bundesregierung und der Deutsche Bundestag daran festhalten wollten, im Hochschulrahmengesetz neben den Professorenämtern der W-Besoldung weiterhin Juniorprofessuren in der Personalstruktur vorzusehen, soll sichergestellt werden, dass hinsichtlich der Qualifikation für das Professorenamt auch die Habilitation (eingeschlossen die Bestimmungen über habilitationsäquivalente Leistungen) als Zugangsbedingung nicht ausgeschlossen wird. Ein pluraler Zugang zum Amt von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern ist jeder Einheitsregelung deutlich Fall vorzuziehen, zumal diese den Gegebenheiten der Fächer und den landesspezifischen Bestimmungen nur schwer Rechnung tragen kann.
  2. Für die sich aus dem o.g. Urteil des Bundesverfassungsgerichtes ergebende Neuordnung des im 4. Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes normierten Dienstrechtes der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, fordert die Mitgliederversammlung der DGS die Bundesregierung auf, neben der Regelung einer ›Höchstdauer‹ der Qualifikationszeiten für das Professorenamt (Promotion, Post-doc-Stellen, Habilitation) künftig sicherzustellen, dass qualifizierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler unabhängig von ihrer gesamten ›Verweildauer‹ an einer Hochschule in Forschungsprojekten beschäftigt werden können. Geht man davon aus, dass der Bundesgesetzgeber diese Möglichkeit prinzipiell eröffnet hat, kommt es jetzt darauf an, die inhaltlichen Befristungsgründe (genehmigte Drittmittelprojekte mit einem je speziellen Thema und einer festgelegten Laufzeit) gesetzlich eindeutig als Befristungsgrund so auszuweisen, dass auch bei mehreren Anschlussprojekten mit vordefinierter eigener Laufzeit ein ›Kettenvertrag‹ nicht entsteht. Das ist unabdingbar für die Kontinuität der Forschung, insbesondere, wenn Spitzenleistungen an den überlasteten Hochschulen auch künftig erreicht werden sollen.