Geschäftsordnung

Geschäftsordnung

Geschäftsordnung für die Sektion KULTURSOZIOLOGIE in der Deutschen Gesellschaft für Soziologie (DGS) 
(beschlossen durch die Mitgliederversammlung der Sektion am 29. September 1992 in Düsseldorf) 

§ 1: Ziel der Sektion 

Ziel der Sektion "Kultursoziologie" ist es, die Diskussion und Weiterentwicklung der Kultursoziologie in Theorie und Empirie zu fördern.

§ 2: Organe der Sektion

(1) Organe der Sektion sind der Sektionssprecher, der Sektionsvorstand und die Mitgliederversammlung der Sektion. 
(2) Der Sektionssprecher bereitet die Vorstandssitzungen vor, kündigt die Sektionstagungen an und leitet sie. Er vertritt die Sektion gegenüber dem Vorstand und dem Konzil der DGS und im Außenverhältnis. 
(3) Der Sektionsvorstand setzt sich aus dem Sektionssprecher und weiteren vier Mitgliedern der Sektion zusammen. Der Sektionsvorstand tagt auf Einladung des Sektionssprechers mindestens einmal im Jahr. Er bereitet die Sektionstagungen vor und entscheidet über die Sektionsmitgliedschaft. 
(4) Die Mitgliederversammlung der Sektion setzt sich aus den Mitgliedern der Sektion "Kultursoziologie" zusammen. Insbesondere entscheidet sie über den vom Vorstand vorgelegten Wahlvorschlag für die Wahl des Sektionssprechers und der übrigen Mitglieder des Sektionsvorstandes gem. Abs. 5, wobei sie diesen Vorschlag erweitern und verändern kann. Die Mitgliederversammlung der Sektion tritt mindestens einmal im Jahr auf Einladung des Sektionssprechers zusammen. 
(5) In Briefwahl wählen die Mitglieder der Sektion aufgrund der Wahlvorschläge der Mitgliederversammlung den Sektionssprecher und die weiteren vier Vorstandsmitglieder auf zwei Jahre. Die Wahl des Sektionssprechers muß vom Konzil bzw. vom Vorstand der DGS bestätigt werden. 

§ 3: Sektionsmitgliedschaft

(1) Mitglieder der Sektion "Kultursoziologie" können sowohl Mitglieder wie Nicht-Mitglieder der DGS sein. Die Sektionsmitgliedschaft setzt voraus, daß 
(2) der Antragsteller der Sektion ein Referat vorgelegt hat, das in das Tagungsprogramm oder eine Veröffentlichung der Sektion aufgenommen wird; 
(3) als Mitglied regelmäßig an den Veranstaltungen der Sektion teilnimmt. 
(4) Gegen eine Antragsablehnung oder eine Aufkündigung der Mitgliedschaft kann der Vorstand der DGS angerufen werden. 
(5) Auf Antrag werden Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in die Liste der "Interessenten" aufgenommen und gem. § 4 von den Aktivitäten der Sektion unterrichtet.

§ 4: Sektionsveranstaltungen

(1) Die Teilnahme an den Veranstaltungen der Sektion ist grundsätzlich für alle Mitglieder der DGS und die Mitglieder und Interessenten der Sektion öffentlich. 
(2) Nicht-Mitglieder der DGS und der Sektion können auf Antrag vom Vorstand zur Teilnahme eingeladen werden. Die Ablehnung eines Teilnahmeantrages ist  begründungs-bedürftig. Der Vorstand kann zu allen Veranstaltungen und Sitzungen der Sektion Gäste einladen oder zulassen. 
(3) Übersteigt in Ausnahmefällen die Anzahl der Anmeldungen für eine Sektionstagung die Anzahl der verfügbaren Plätze, so entscheidet die Reihenfolge des Eingangs der Anmeldung beim Sektionssprecher bzw. bei den vom Vorstand beauftragten Organisatoren der jeweiligen Veranstaltung. Tagungen der Sektion können auch in Verbindung mit anderen Trägern veranstaltet werden; sie sind als solche zu kennzeichnen. 
(4) Sektionstagungen werden allen Mitgliedern und Interessenten der Sektion mindestens zwei Monate vor Beginn durch den Sektionssprecher bzw. die vom Vorstand beauftragten Organisatoren mitgeteilt. Sie finden mindestens einmal im Jahr statt. Im Mittelpunkt der Sektionsarbeit steht die Diskussion über wissenschaftliche Referate, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Ablehnungen sind begründungsbedürftig.

§ 5: Sonstige Bestimmungen

Im übrigen gilt die Wahl- und Verfahrensordnung der DGS.


Ergänzend: Vorstandsbeschluss vom 6.1.2014 bzw. vom 20.1.2024 zur Förderung von Tagungen der Sektion bzw. der Arbeitskreise in der Sektion

Es werden je eine Jahrestagung (neu ab 2024: 700 Euro, in den Nicht-Kongress-Jahren) sowie bis zu drei weitere Sektionstagungen (neu ab 2024: 500 Euro) gefördert.
a. In den Jahren ohne DGS-Kongress gibt es eine Jahrestagung (mit Mitgliederversammlung), die mit 700 Euro bezuschusst wird.
b. In jedem Jahr finden außerdem max. 3 Sektionstagungen statt (beschlossen bei Mitgliederversammlungen), die mit je 500 Euro bezuschusst werden.
c. Die Planung des Folgejahres wird vom Vorstand bei der Mitgliederversammlung vorgestellt, diskutiert, evtl. komplettiert (durch weitere Vorschläge seitens der Mitglieder und AKs) und in der MV beschlossen.
d. Wird das Tagungslimit zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeschöpft, kann der Vorstand außerhalb der MV weitere Sektionstagungen beschließen. Die Vorschläge /Anträge aus der Mitgliedschaft/von AKs auf Tagungsförderung werden dabei in der Reihenfolge ihres Eingangs behandelt. Auf eine thematische Streuung sollte geachtet werden.
e. Das Programm der Sektionstagungen sollte dem Vorstand bis drei Monate vor Beginn der Tagung zugehen, er bestätigt es und kündigt es über den Sektionsverteiler an.
f. Die Kostenerstattungen sind nur gegen Zusendung der Originalbelege möglich.