Geschäftsordnung
Geschäftsordnung
Geschäftsordnung der Sektion Migration und ethnische Minderheiten (MeM) der Deutschen Gesellschaft für Soziologie
Von der Mitgliederversammlung der DGS-Sektion MeM angenommen am 9. Oktober 2014
§ 1 Ziel der Sektion
Ziel der Sektion Migration und ethnische Minderheiten (MeM) der Deutschen Gesellschaft für Soziologie (DGS) ist die aktive Förderung des wissenschaftlichen Austausches und der Diskussion über sozialwissenschaftliche und insbesondere soziologische Aspekte von Migration und ethnischen Minderheiten als Beitrag zur Weiterentwicklung diesbezüglicher Theorien und Methoden im Rahmen von Forschung und Lehre gemäß der Zielsetzungen der Deutschen Gesellschaft für Soziologie.
§ 2 Organe der Sektion
Organe der Sektion sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 3 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus bis zu fünf Personen, die für die Dauer von jeweils zwei Jahre gewählt werden. Die direkte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern sollte in der Regel nicht mehr als zweimal erfolgen.
(2) Der Vorstand wird in der Regel durch die Mitgliederversammlung gewählt. Daneben kann die Wahl des Vorstands durch die Mitglieder auch per Briefwahl oder anonymisierter elektronischer Wahlverfahren erfolgen. Die Entscheidung über das Wahlverfahren trifft der Vorstand.
(3) Wahlvorschläge erfolgen durch den Vorstand und die Mitglieder. In den Vorstand können nur Mitglieder der Sektion gewählt werden, die zugleich auch Mitglieder der DGS sind.
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte der Sektion und bestimmt die inhaltlichen Schwerpunkte und organisatorischen Aktivitäten der Sektion.
(5) Der Vorstand legt die Höhe der Sektionsgebühr fest und entscheidet über den Antrag auf Aufnahme als Mitglied (gemäß § 5).
(6) Der Vorstand nimmt eine Verteilung der Zuständigkeiten für die Funktionen des Sprechers/der Sprecherin der Sektion, seines/ ihres Stellvertreters bzw. seines/ihrer Stellvertreterin und einem Kassenwart/einer Kassenwartin vor sowie für weitere Zuständigkeitsbereiche nach Bedarf.
(7) Der Sprecher/die Sprecherin vertritt die Sektion innerhalb der DGS (z. B. gegenüber Vorstand und Konzil) sowie nach außen.
(8) Die weiteren Mitglieder des Vorstandes unterstützen die Sprecherin bzw. den Sprecher bei der inhaltlichen und organisatorischen Arbeit.
(9) Der Vorstand organisiert Sektionsveranstaltungen und lädt die Sektionsmitglieder dazu ein. Jährlich sollen zwei Sektionsveranstaltungen (Frühjahr und Herbst) durchgeführt werden. Über den Stand geplanter Aktivitäten erstellt der Vorstand einen Bericht zur Vorlage auf der Mitgliederversammlung.
(10) Der Vorstand erstellt einen jährlichen Rechenschaftsbericht über seine Tätigkeit und über die Verwendung der Sektionsmittel zur Vorlage auf der Mitgliederversammlung.
(11) Der Vorstand organisiert mindestens einmal im Jahr die Mitgliederversammlung und lädt dazu ein.
§ 4 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung der Sektion setzt sich aus den eingetragenen Mitgliedern zusammen und kommt mindestens einmal im Jahr zusammen. Die Mitgliederversammlung sollte in der Regel im Zusammenhang mit einer Veranstaltung der Sektion stattfinden.
(2) Zur Mitgliederversammlung lädt der Sprecher/die Sprecherin unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen ein.
(3) Die Mitgliederversammlung berät den Vorstand bei der Bestimmung der inhaltlichen Ausrichtung und praktischen Durchführung der Sektionstätigkeit.
(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei zur Abstimmung vorgelegten Tagesordnungspunkten mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Ausgenommen davon sind Anträge auf Änderung der Geschäftsordnung (s. § 7,1).
(5) Auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern befasst sich die Mitgliederversammlung mit Beschlüssen des Vorstands und kann nach einer Aussprache den Vorstand mit einfacher Mehrheit zur Rücknahme oder Änderung des betreffenden Beschlusses auffordern.
(6) Die Mitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstands entgegen und entscheidet nach dem Ende der Wahlperiode über die Entlastung des Vorstands.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft in der Sektion Migration und Ethnische Minderheiten in der DGS steht grundsätzlich allen Interessierten offen. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein Antrag an die Sprecherin bzw. den Sprecher der Sektion auf Aufnahme
(2) Mit dem Aufnahmeantrag erklärt der Antragsteller/die Antragstellerin seine/ihre Zustimmung zu den Sektionszielen und zur Verpflichtung der Entrichtung der Sektionsgebühr als Voraussetzung für die Mitgliedschaft.
(3) Die Entscheidung über die Annahme des Antrags auf Mitgliedschaft trifft der Vorstand.
(4) Die Sektionsgebühr ist zum ersten Mal nach Aufnahme in die Sektion und für die dann folgenden Kalenderjahre jeweils bis zum Ende des ersten Quartals zu entrichten. Die Mitgliedschaft wird mit dem Eingang der Sektionsgebühr auf das vom Vorstand angegebene Konto wirksam.
(5) Die Mitgliedschaft endet, wenn das Mitglied dem Vorstand seinen Austritt erklärt.
(6) Die Mitgliedschaft kann durch Beschluss des Vorstands aufgehoben werden, wenn das Mitglied die Ziele der Sektion grob verletzt; oder wenn die Sektionsgebühr für zwei aufeinander folgende Kalenderjahre trotz zweifacher Mahnung nicht entrichtet wurde.
§ 6 Sitz der Sektion
Die Sektion hat ihren Sitz am Arbeitsort der Sprecherin/des Sprechers.
§ 7 Änderungen der Geschäftsordnung
(1) Eine Geschäftsordnungsänderung kann nur erfolgen, wenn ein dies bezüglicher Antrag von mindestens zwei Mitgliedern der Sektion als eigenständiger Tagesordnungspunkt termingerecht (s. § 7,2) eingebracht wurde und dieser dann in der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder befürwortet wird. Auf Antrag von 1/4 der anwesenden Mitglieder wird die Entscheidung über den Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung nicht in der MV durchgeführt, sondern per Briefabstimmung oder anonymisierte elektronische Abstimmungsverfahren herbeigeführt. In diesem Fall ist der Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung angenommen, wenn 2/3 der an der Briefabstimmung teilnehmenden Mitglieder den Antrag befürwortet.
(2) Ein Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss bei der Sprecherin bzw. dem Sprecher mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung eingegangen sein, damit dieser als Tagungsordnungspunkt aufgenommen werden kann.
(3) Eine beschlossene Änderung der Geschäftsordnung wird zum Beginn des folgenden Kalenderjahres wirksam.
§ 8 Inkrafttreten der Geschäftsordnung
Die Geschäftsordnung tritt nach der abschließenden Aussprache und Abstimmung auf der Mitgliederversammlung am 9. Oktober 2014 zum 1. Januar 2015 in Kraft.