Geschäftsordnung

Geschäftsordnung

Geschäftsordnung der Sektion Migration und ethnische Minderheiten (MeM) der Deutschen Gesellschaft für Soziologie 

Von der Mitgliederversammlung der DGS-Sektion MeM angenommen am 9. Oktober 2014 

§ 1 Ziel der Sektion

Ziel der Sektion Migration und ethnische Min­derheiten (MeM) der Deutschen Gesellschaft für Soziologie (DGS) ist die aktive Förderung des wissenschaftlichen Austausches und der Diskussion über sozialwissenschaftliche und insbesondere soziologische Aspekte von Migration und ethnischen Minderheiten als Beitrag zur Weiterentwicklung diesbezüglicher Theorien und Methoden im Rahmen von Forschung und Lehre gemäß der Zielsetzungen der Deutschen Gesellschaft für Soziologie.

§ 2 Organe der Sektion

Organe der Sektion sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 3 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus bis zu fünf Per­sonen, die für die Dauer von jeweils zwei Jahre gewählt werden. Die direkte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern sollte in der Regel nicht mehr als zweimal erfolgen.

(2) Der Vorstand wird in der Regel durch die Mitgliederversammlung gewählt. Daneben kann die Wahl des Vorstands durch die Mit­glieder auch per Briefwahl oder anonymisierter elektronischer Wahlverfahren erfolgen. Die Entscheidung über das Wahlverfahren trifft der Vorstand.

(3) Wahlvorschläge erfolgen durch den Vor­stand und die Mitglieder. In den Vorstand können nur Mitglieder der Sektion gewählt werden, die zugleich auch Mitglieder der DGS sind.

(4) Der Vorstand führt die Geschäfte der Sek­tion und bestimmt die inhaltlichen Schwer­punkte und organisatorischen Aktivitäten der Sektion.

(5) Der Vorstand legt die Höhe der Sektionsge­bühr fest und entscheidet über den Antrag auf Aufnahme als Mitglied (gemäß § 5).

(6) Der Vorstand nimmt eine Verteilung der Zuständigkeiten für die Funktionen des Sprechers/der Sprecherin der Sektion, seines/ ihres Stellvertreters bzw. seines/ihrer Stellver­treterin und einem Kassenwart/einer Kassen­wartin vor sowie für weitere Zuständigkeits­bereiche nach Bedarf.

(7) Der Sprecher/die Sprecherin vertritt die Sektion innerhalb der DGS (z. B. gegenüber Vorstand und Konzil) sowie nach außen.

(8) Die weiteren Mitglieder des Vorstandes unterstützen die Sprecherin bzw. den Sprecher bei der inhaltlichen und organisatorischen Arbeit.

(9) Der Vorstand organisiert Sektionsveran­staltungen und lädt die Sektionsmitglieder dazu ein. Jährlich sollen zwei Sektionsveran­staltungen (Frühjahr und Herbst) durchgeführt werden. Über den Stand geplanter Aktivitäten erstellt der Vorstand einen Bericht zur Vorlage auf der Mitgliederversammlung.

(10) Der Vorstand erstellt einen jährlichen Rechenschaftsbericht über seine Tätigkeit und über die Verwendung der Sektionsmittel zur Vorlage auf der Mitgliederversammlung.

(11) Der Vorstand organisiert mindestens ein­mal im Jahr die Mitgliederversammlung und lädt dazu ein.

§ 4 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung der Sektion setzt sich aus den eingetragenen Mitgliedern zusammen und kommt mindestens einmal im Jahr zusammen. Die Mitgliederversammlung sollte in der Regel im Zusammenhang mit einer Veranstaltung der Sektion stattfinden.

(2) Zur Mitgliederversammlung lädt der Sprecher/die Sprecherin unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen ein.

(3) Die Mitgliederversammlung berät den Vor­stand bei der Bestimmung der inhaltlichen Ausrichtung und praktischen Durchführung der Sektionstätigkeit.

(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei zur Abstimmung vorgelegten Tagesordnungs­punkten mit einfacher Mehrheit der anwesen­den Mitglieder. Ausgenommen davon sind An­träge auf Änderung der Geschäftsordnung (s. § 7,1).

(5) Auf Antrag von mindestens zwei Mit­gliedern befasst sich die Mitgliederver­sammlung mit Beschlüssen des Vorstands und kann nach einer Aussprache den Vorstand mit einfacher Mehrheit zur Rücknahme oder Än­derung des betreffenden Beschlusses auf­fordern.

(6) Die Mitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstands entgegen und entscheidet nach dem Ende der Wahl­periode über die Entlastung des Vorstands.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft in der Sektion Migra­tion und Ethnische Minderheiten in der DGS steht grundsätzlich allen Interessierten offen. Voraussetzung für den Erwerb der Mitglied­schaft ist ein Antrag an die Sprecherin bzw. den Sprecher der Sektion auf Aufnahme

(2) Mit dem Aufnahmeantrag erklärt der An­tragsteller/die Antragstellerin seine/ihre Zu­stimmung zu den Sektionszielen und zur Ver­pflichtung der Entrichtung der Sektionsgebühr als Voraussetzung für die Mitgliedschaft.

(3) Die Entscheidung über die Annahme des Antrags auf Mitgliedschaft trifft der Vorstand.

(4) Die Sektionsgebühr ist zum ersten Mal nach Aufnahme in die Sektion und für die dann folgenden Kalenderjahre jeweils bis zum Ende des ersten Quartals zu entrichten. Die Mit­gliedschaft wird mit dem Eingang der Sektionsgebühr auf das vom Vorstand angegebene Konto wirksam.

(5) Die Mitgliedschaft endet, wenn das Mit­glied dem Vorstand seinen Austritt erklärt.

(6) Die Mitgliedschaft kann durch Beschluss des Vorstands aufgehoben werden, wenn das Mitglied die Ziele der Sektion grob verletzt; oder wenn die Sektionsgebühr für zwei aufein­ander folgende Kalenderjahre trotz zweifacher Mahnung nicht entrichtet wurde.

§ 6 Sitz der Sektion

Die Sektion hat ihren Sitz am Arbeitsort der Sprecherin/des Sprechers.

§ 7 Änderungen der Geschäftsordnung

(1) Eine Geschäftsordnungsänderung kann nur erfolgen, wenn ein dies bezüglicher Antrag von mindestens zwei Mitgliedern der Sektion als eigenständiger Tagesordnungspunkt ter­mingerecht (s. § 7,2) eingebracht wurde und dieser dann in der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder be­fürwortet wird. Auf Antrag von 1/4 der an­wesenden Mitglieder wird die Entscheidung über den Antrag auf Änderung der Geschäfts­ordnung nicht in der MV durchgeführt, sondern per Briefabstimmung oder anonymi­sierte elektronische Abstimmungsverfahren herbeigeführt. In diesem Fall ist der Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung angenommen, wenn 2/3 der an der Briefabstimmung teil­nehmenden Mitglieder den Antrag befürwortet.

(2) Ein Antrag auf Änderung der Geschäfts­ordnung muss bei der Sprecherin bzw. dem Sprecher mindestens vier Wochen vor der Mit­gliederversammlung eingegangen sein, damit dieser als Tagungsordnungspunkt aufgenom­men werden kann.

(3) Eine beschlossene Änderung der Ge­schäftsordnung wird zum Beginn des folgenden Kalenderjahres wirksam.

§ 8 Inkrafttreten der Geschäftsordnung

Die Geschäftsordnung tritt nach der ab­schließenden Aussprache und Abstimmung auf der Mitgliederversammlung am 9. Oktober 2014 zum 1. Januar 2015 in Kraft.