Geschäftsordnung der Sektion
Geschäftsordnung der Sektion
Geschäfttordnung der Sektion Soziologische Theorie der Deutschen Gesellschaft für Soziologie (DGS)
§ 1 Ziel der Sektion
Ziel der Sektion Soziologische Theorie ist, die Diskussion und Weiterentwicklung allgemeiner Soziologischer Theorie im Rahmen der Zielsetzung der Deutschen Gesellschaft für Soziologie (DGS) zu fördern.
§ 2 Organe der Sektion
Organe der Sektion sind der Sektionsvorstand und die Mitgliederversammlung der Sektion.
§ 3 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus bis zu fünf Personen, die für die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt werden. Die direkte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern sollte in der Regel nicht mehr als zweimal erfolgen.
(2) Der Vorstand wird in der Regel durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Entscheidung über das Wahlverfahren trifft der Vorstand.
(3) Wahlvorschläge erfolgen durch den Vorstand und die Mitglieder. In den Vorstand können nur Mitglieder der Sektion gewählt werden, die zugleich auch Mitglieder der DGS sind.
(4) Die Vorstandssitze werden nach der Zahl der Stimmen bei den Vorstandswahlen besetzt. Sind unter den fünf Personen mit den meisten Stimmen vier oder mehr Männer, sind zuungunsten der Männer mit den wenigsten Stimmen zwei Vorstandssitze mit Frauen oder nichtbinären Personen gemäß der Reihenfolge der Stimmen zu besetzen. Kann diese Bedingung nicht erfüllt werden, gilt die einfache Rangfolge nach Stimmenzahl.
(5) Der Vorstand führt die Geschäfte der Sektion und bestimmt die inhaltlichen Schwerpunkte und organisatorischen Aktivitäten der Sektion.
(6) Der Vorstand legt die Höhe der Sektionsgebühr fest und entscheidet über den Antrag auf Aufnahme als Mitglied (gemäß §5).
(7) Der Vorstand nimmt eine Verteilung der Zuständigkeiten für die Funktionen des Sprechers/der Sprecherin der Sektion, seines/ihres Stellvertreters bzw. seines/ihrer Stellvertreterin und einem Kassenwart/einer Kassenwartin vor sowie für weitere Zuständigkeitsbereiche nach Bedarf.
(8) Der Sprecher/die Sprecherin vertritt die Sektion innerhalb der DGS (z.B. gegenüber Vorstand und Konzil) sowie nach außen.
(9) Die weiteren Mitglieder des Vorstandes unterstützen die Sprecherin bzw. den Sprecher bei der inhaltlichen und organisatorischen Arbeit.
(10) Der Vorstand organisiert Sektionsveranstaltungen und lädt die Sektionsmitglieder dazu ein. Jährlich sollen zwei Sektionsveranstaltungen (Frühjahr und Herbst) durchgeführt werden. Über den Stand geplanter Aktivitäten erstellt der Vorstand einen Bericht zur Vorlage auf der Mitgliederversammlung.
(11) Der Vorstand erstellt einen jährlichen Rechenschaftsbericht über seine Tätigkeit und über die Verwendung der Sektionsmittel zur Vorlage auf der Mitgliederversammlung.
(12) Der Vorstand organisiert mindestens einmal im Jahr die Mitgliederversammlung und lädt dazu ein.
§ 4 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung der Sektion setzt sich aus den eingetragenen Mitgliedern der Sektion Soziologische Theorie zusammen und kommt mindestens einmal im Jahr zusammen. Die Mitgliederversammlung sollte in der Regel im Zusammenhang mit einer Veranstaltung der Sektion stattfinden.
(2) Zur Mitgliederversammlung lädt der Sprecher/die Sprecherin unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen ein.
(3) Die Mitgliederversammlung berät den Vorstand bei der Bestimmung der inhaltlichen Ausrichtung und praktischen Durchführung der Sektionstätigkeit.
(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei zur Abstimmung vorgelegten Tagesordnungspunkten mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(5) Auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern befasst sich die Mitgliederversammlung mit Beschlüssen des Vorstands und kann nach einer Aussprache den Vorstand mit einfacher Mehrheit zur Rücknahme oder Änderung des betreffenden Beschlusses auffordern.
(6) Die Mitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstands entgegen und entscheidet nach dem Ende der Wahlperiode über die Entlastung des Vorstands.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft in der Sektion Soziologische Theorie in der DGS steht grundsätzlich allen Interessierten offen. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein Antrag an die Sprecherin bzw. den Sprecher der Sektion auf Aufnahme.
(2) Mit dem Aufnahmeantrag erklärt der Antragsteller/die Antragstellerin seine/ihre Zustimmung zu den Sektionszielen und zur Verpflichtung der Entrichtung der Sektionsgebühr als Voraussetzung für die Mitgliedschaft.
(3) Die Entscheidung über die Annahme des Antrags auf Mitgliedschaft trifft der Vorstand.
(4) Die Sektionsgebühr ist zum ersten Mal nach Aufnahme in die Sektion und für die dann folgenden Kalenderjahre jeweils bis zum Ende des ersten Quartals zu entrichten. Die Mitgliedschaft wird mit dem Eingang der Sektionsgebühr auf das vom Vorstand angegebene Konto wirksam.
(5) Die Mitgliedschaft endet, wenn das Mitglied dem Vorstand seinen Austritt erklärt.
(6) Die Mitgliedschaft kann durch Beschluss des Vorstands aufgehoben werden, wenn das Mitglied die Ziele der Sektion grob verletzt; oder wenn die Sektionsgebühr für zwei aufeinander folgende Kalenderjahre trotz zweifacher Mahnung nicht entrichtet wurde.
§ 6 Veranstaltungen der Sektion
(1) Die Teilnahme an den Veranstaltungen der Sektion ist für alle Mitglieder der DGS und der Sektion öffentlich. Ansonsten gilt § 3 (10).
(2) Nichtpromovierte Wissenschaftler:innen können einen Zuschuss von Reise- und Unterbringungskosten in Höhe von bis zu 100 Euro beantragen, um eine Veranstaltung der Sektion Soziologische Theorie zu besuchen. Antragsberechtigt sind lediglich Personen, die Reisekosten nicht anderweitig erstatten lassen können. Eine entsprechende Erklärung sowie ein Nachweis der tatsächlich entstandenen Kosten sind dem Antrag auf Auszahlung des Zuschusses beizulegen. Über das jährliche Gesamtvolumen der Förderung entscheidet der Vorstand.
§ 7 Arbeitskreise
Es besteht die Möglichkeit, zu bestimmten Themen der soziologischen Theorie eine intensive und langfristig orientierte Diskussion im Rahmen von Arbeitskreisen zu führen. Die Einrichtung eines Arbeitskreises in der Sektion Soziologische Theorie kann beim Vorstand der Sektion mit einer Skizze des Themas sowie unter Angabe der zuständigen Sprecher:innen und der Zielsetzung des Arbeitskreises beantragt werden. Arbeitskreise haben zunächst eine Laufzeit von drei Jahren. Zum Ablauf der drei Jahre kann in einem formlosen Antrag, der eine Aufstellung der bisherigen Aktivitäten und zukünftiger Ziele enthält, eine Verlängerung um zwei Jahre beantragt werden. Ein Arbeitskreis kann unbegrenzt oft verlängert werden. Mit jeder Verlängerung wählen die Mitglieder des Arbeitskreises die Sprecher:innen für die Laufzeit. Das Wahlergebnis wird dem Vorstand der Sektion mitgeteilt. Die Arbeitskreise können weitere Bestimmungen in einer eigenen Geschäftsordnung festlegen.
§ 8 Änderungen der Geschäftsordnung
(1) Eine Geschäftsordnungsänderung kann nur erfolgen, wenn ein diesbezüglicher Antrag von mindestens fünf Mitgliedern der Sektion als eigenständiger Tagesordnungspunkt termingerecht (s. § 4,2) eingebracht wurde und dieser dann in der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder befürwortet wird.
(2) Ein Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss bei der Sprecherin bzw. dem Sprecher mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung eingegangen sein, damit dieser als Tagungsordnungspunkt aufgenommen werden kann.
(3) Eine beschlossene Änderung der Geschäftsordnung wird zum Beginn des folgenden Kalenderjahres wirksam, wenn die Mitgliederversammlung nicht einen früheren Termin des Inkrafttretens beschließt.
§ 9 Inkrafttreten der Geschäftsordnung
Die Geschäftsordnung tritt zum 01. Januar 2024 in Kraft.
§ 10 Weitere Regelungen
Im Übrigen gelten die Satzung und die Wahl- und Verfahrensordnung der DGS.
[Änderungen gegenüber der Geschäftsordnung vom 1. Januar 2016
durch Entscheid der Mitgliederversammlung am 6. November 2023]