Geschäftsordnung der Sektion Religionssoziologie in der DGS
§ 1 Ziel der Sektion
Ziel der Sektion "Religionssoziologie" ist es im Rahmen der Zielsetzung der Deutschen Gesellschaft für Soziologie (DGS) die Diskussion und Weiterentwicklung der Religionssoziologie in Theorie und Empirie zu fördern.
§ 2 Organe der Sektion
(1) Organe der Sektion sind Sektionssprecher oder Sektionssprecherin, Sektionsvorstand und die Mitgliederversammlung der Sektion.
(2) Der Sprecher oder die Sprecherin bereitet die Vorstandssitzungen vor, kündigt die Sektionstagungen an und stellt ihre Leitung sicher. Er/Sie vertritt die Sektion gegenüber dem Vorstand und dem Konzil der DGS und im Außenverhältnis.
(3) Der Sektionsvorstand setzt sich aus Sprecher oder Sprecherin und weiteren fünf Mitgliedern der Sektion zusammen. Er tagt mindestens einmal im Jahr, bereitet die Sektionstagungen vor und entscheidet, ob die in § 3. 1 genannten Kriterien über die Sektionsmitgliedschaft erfüllt sind. Er muss eine Ablehnung der Sektionsmitgliedschaft begründen. Ablehnungen der Sektionsmitgliedschaft werden auf Initiative der Person, die die Mitgliedschaft wünscht, der Mitgliederversammlung zur endgültigen Entscheidung vorgelegt.
(4) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der Sektion "Religionssoziologie" zusammen. Insbesondere wählt sie auf zwei Jahre den Sektionsvorstand sowie Sprecher oder Sprecherin. Sie ist dabei an Wahlvorschläge nicht gebunden. Die Mitgliederversammlung der Sektion tritt mindestens einmal im Jahr auf Einladung des Sprechers oder der Sprecherin zusammen.
§ 3 Sektionsmitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft in der Sektion "Religionssoziologie" ist an die beiden folgenden Voraussetzungen gebunden:
(a) eine einschlägige Publikation aus dem Themenfeld der Sektion,
(b) Entrichtung einer jährlichen Gebühr, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzulegen ist.
(2) Das Mitglied kann seine Mitgliedschaft in der Sektion (jederzeit) schriftlich widerrufen.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt im Falle eines Widerrufs zum Jahresende; sie erlischt ferner automatisch mit Ablauf des Jahres, für das der Jahresbeitrag nicht bezahlt worden ist.
(4) Auf Antrag werden Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in eine Interessentenliste aufgenommen. Entrichten sie (die Interessenten) eine Gebühr, die der Höhe der Sektionsgebühr entspricht, werden sie von den Aktivitäten der Sektion unterrichtet.
§ 4 Sektionstagungen
(1) Sektionstagungen finden öffentlich statt.
(2) Übersteigt die Anzahl der Anmeldungen für Sektionstagungen die Anzahl der verfügbaren Plätze, entscheidet die Reihenfolge des Eingangs der Anmeldungen über die Teilnahme.
(3) Sektionstagungen werden allen Mitgliedern und den Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, die eine Einzugsermächtigung erteilt haben, mindestens zwei Monate vor Beginn schriftlich angekündigt. Sektionstagungen finden mindestens einmal im Jahr statt.
§ 5 Sonstige Bestimmungen
Im Übrigen gilt die Wahl- und Verfahrensordnung der DGS.